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§ 17 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Leistungsbeurteilung

§ 17

(1) Einzelprüfungen gemäß derAnlage 1 können in Form eines mündlichen oder schriftlichen Verfahrens durchgeführt werden. Die Teilnehmer/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine zu informieren. Eine ausreichende Vorbereitungszeit ist sicherzustellen.

(2) Bei den Einzelprüfungen sind für die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen folgende Beurteilungsstufen heranzuziehen:

  1. 1. „sehr gut“ (1),
  2. 2. „gut“ (2),
  3. 3. „befriedigend“ (3),
  4. 4. „genügend“ (4),
  5. 5. „nicht genügend“ (5).

    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.

(3) In jenen Unterrichtsfächern, in den gemäßAnlage 1 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist bei ungerechtfertigter Abwesenheit beim Prüfungstermin die Leistung der/des Teilnehmers/-in mit „nicht genügend“ zu beurteilen.

(4) Bei der Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen in den Unterrichtsfächern, in denen gemäßAnlage 1 nur die Teilnahme vorgesehen ist, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

  1. 1. „erfolgreich teilgenommen“,
  2. 2. „nicht genügend“.

(5) Die Lehrkraft hat die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.

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