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§ 17 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Anzeigepflicht bei Seuchenverdacht

§ 17

Jeder Ausbruch sowie jeder begründete Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Seuche in Besamungsstationen und Spenderbetrieben von Eizellen und Embryonen ist gemäß § 17 TSG von den dort genannten Personen anzuzeigen; weiters ist von diesen Personen das Vorliegen des Verdachtes auf sonstige veterinärrechtlich geregelte Krankheiten der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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