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§ 17 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

Oberbau

§ 17.

(1) Der Oberbau muss die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte sicher und ohne bleibende Verformung aufnehmen können.

(2) Gleismaße und Fahrzeugmaße sind so aufeinander abzustimmen, dass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnützungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.

(3) Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit eigenem Bahnkörper müssen mindestens so groß sein, dass in den Gleisbogen keine Geschwindigkeitseinschränkungen notwendig sind, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

(4) Gleisbogen müssen so angelegt sein, dass die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein.

(5) Die Längsneigung der Gleise und die Zug- und Bremskräfte der Züge sind so aufeinander abzustimmen, dass

  1. 1. die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können und
  2. 2. ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.

(6) Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen gesichert werden können, solange ihre beweglichen Teile von einem Zug besetzt sind.

(7) Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können.

(8) Werden Weichen durch Fahrzeugeinrichtungen gestellt, darf der Stellvorgang nicht von der Stromaufnahme des Fahrzeugantriebes abhängig sein.

(9) Abschlüsse an Gleisenden sind zu kennzeichnen und so zu gestalten, dass sie den Erfordernissen genügen.

Schlagworte

Zugkraft

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204024

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