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§ 17 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Leerebene und untere Eichebene

§ 17

(1) Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug in Süßwasser (Dichte = 1) in folgendem Zustand einnimmt:

  1. 1. Das Fahrzeug trägt die Ausrüstung, die Einrichtung, die Vorräte und die Besatzung, die sich während der Fahrt normalerweise an Bord befinden. Dabei darf der Brauchwasservorrat 0,5 vH der maximalen Wasserverdrängung nicht merklich überschreiten. Wasser, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann, darf an Bord verbleiben;
  2. 2. die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und Anlagen, die dem Antrieb oder den Nebenzwecken sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte dienen, enthalten das Wasser, das Öl oder die Flüssigkeiten, mit denen sie normalerweise für ihren Betrieb versehen sind;
  3. 3. es befinden sich weder Brennstoff in Tanks noch beweglicher Ballast an Bord.

(2) Befindet sich das Fahrzeug bei seiner Eichung nicht im unter Abs. 1 angegebenen Zustand und befindet sich das Fahrzeug auch nicht in einem Zustand, der zur gleichen Eintauchung und annähernd zur gleichen Schwimmlage führt wie der unter Abs. 1 angegebene Zustand, werden die Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt. Im Ergebnis dürfen die Gewichtsunterschiede nicht mehr als 2 vH der maximalen Wasserverdrängung betragen.

(3) Die Gewichte der Gegenstände, die sich entsprechend Abs. 1 an Bord befinden, sind in die Rubriken 24 bis 27 des Eichscheines einzutragen.

(4) Diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug im Zustand nach Abs. 2 einnimmt, wird als untere Eichebene bezeichnet.

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