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§ 17 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Dienstpflicht

§ 17

(1) Die im einzelnen Fall gewählten Schiedsrichter sowie der Obmann sind verpflichtet, ihr Amt auszuüben; über die Zulässigkeit einer Weigerung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.

(2) Wenn ein Schiedsrichter am Erscheinen zur Verhandlung verhindert ist, tritt einer der von der Partei genannten Ersatzschiedsrichter an seine Stelle. Sind auch die Ersatzschiedsrichter verhindert, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums für diese Partei den Schiedsrichter.

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