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§ 17 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Nachprüfungen

§ 17.

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu überprüfen

  1. 1. die Erhaltungszüchtung und
  2. 2. ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs
  1. a) den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und
  2. b) die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.

(2) Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033419

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