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§ 17 PGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 17.

(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, haben das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Wein- und Obstbau das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40193354

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