Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17.
(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, haben das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Wein- und Obstbau das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Weinbau
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10011021
Dokumentnummer
NOR40193354
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