§ 17 NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

5. Abschnitt

IKT‑Lösungen Betrieb von IKT‑Lösungen

§ 17.

(1) Die Cybersicherheitsbehörde hat für die Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz IKT‑Lösungen zu betreiben.

(2) Die Cybersicherheitsbehörde ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ermächtigt, IKT‑Lösungen zu betreiben, die Risiken, Cyberbedrohungen oder Cybersicherheitsvorfälle von Netz- und Informationssystemen frühzeitig erkennen. Wesentliche und wichtige Einrichtungen können an den von der Cybersicherheitsbehörde betriebenen IKT‑Lösungen teilnehmen und festlegen, welche Daten an die Cybersicherheitsbehörde übermittelt werden. Für die Teilnahme an den IKT‑Lösungen gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Kosten mit Verordnung der Cybersicherheitsbehörde festgelegt wird.

(3) Die Cybersicherheitsbehörde ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ermächtigt, IKT‑Lösungen zu betreiben oder nach Einwilligung der betroffenen Einrichtung zu nutzen, um die Muster von Angriffen auf Netz- und Informationssysteme zu erkennen. Ebenso ist das GovCERT zum Betrieb solcher IKT‑Lösungen zwecks Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 und 4 ermächtigt und darf die daraus gewonnenen personenbezogenen technischen Daten als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) und § 36 Abs. 2 Z 8 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeiten.

Schlagworte

Netzsystem

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273878

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)