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§ 17 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Nichtantreten zu einer Prüfung

§ 17

(1) Ist ein Modulteilnehmer

  1. 1. durch Krankheit oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,

    verhindert, zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende Prüfung zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.

(2) Tritt ein Modulteilnehmer zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung nach Anhörung des Modulteilnehmers.

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