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§ 17 MinStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Freischein, Erlöschen

§ 17.

(1) Für das Erlöschen des Freischeins gelten § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 1a, 1b und 4 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kein Mineralöl bezogen wurde.

(2) Wenn ein Freischein auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf eines Herstellungsbetriebes (§ 28) sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeins bezogen wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges bestimmungswidrig verwendet.

(3) Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40166795

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