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§ 17 Leistungsbeurteilungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2016

Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten

§ 17.

Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen:

  1. a) fachliches Wissen und Können sowie berufspraktische Fertigkeiten,
  2. b) Planung und Vorbereitung,
  3. c) Durchführung,
  4. d) Führung und Erzieherverhalten sowie
  5. e) schriftliche Arbeiten.

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