vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 InfOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2024

Sicherheits- und Datenschutzbelehrung

§ 17.

(1) Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist nachweislich über den Umgang mit klassifizierten Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen zu sensibilisieren.

(2) Alle Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40262675

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)