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§ 17 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern

§ 17.

(1) Der Direktor kann abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 Unterrichtsstunden in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies

  1. 1. aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und
  2. 2. den Ausbildungserfolg nicht gefährdet.

(2) Der Direktor kann abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 ein Unterrichtsfach, das nur in einem Ausbildungsjahr abzuhalten ist, in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. In einem Ausbildungsjahr dürfen höchstens zwei Unterrichtsfächer verlegt werden.

(3) Die Verlegung eines Unterrichtsfaches gemäß Abs. 2 ist dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nicht versagt, gilt sie als erteilt.

(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 3 ist zu versagen, wenn die Verlegung des Unterrichtsfaches

  1. 1. nicht aus organisatorischen Gründen erforderlich ist oder
  2. 2. den Ausbildungserfolg gefährden würde.

(5) Die Verlegung von Unterrichtsstunden gemäß Abs. 1 oder eines Unterrichtsfaches gemäß Abs. 2 ist im Zeugnis (§ 35, Anlage 13) zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143471

alte Dokumentnummer

N8199959919L

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