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§ 17 Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2013

Anwendung des Verfahrens

§ 17

(1) Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 102/2011 durchzuführen.

(2) Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen vor dem 1. März 2011 gestellt worden ist und die noch in keiner Senatssitzung behandelt worden sind, gilt die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 102/2011, wenn dies entweder die von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG betroffene Person oder die Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, beantragt und die jeweils gegenbeteiligte Person dem zustimmt.

(3) Erfolgt keine Zustimmung gemäß Abs. 2, ist in diesen Verfahren die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 396/2004 anzuwenden.

(4) Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag nach dem 31. Juli 2013 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 275/2013 durchzuführen.

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