Beginn der beruflichen Tätigkeit
§ 17.
Zu Beginn der beruflichen Tätigkeit eines oder einer Bediensteten, ist der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten an der Dienststelle ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B‑GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20009778
Dokumentnummer
NOR40190268
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