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§ 17 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

Zuschüsse zu den Kosten der Gesundheitsämter

§ 17

(1) Die nach § 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zu leistenden Zuschüsse setzt die Aufsichtsbehörde fest. Die Art der Einziehung der Zuschüsse bestimmt die oberste Landesbehörde.

(2) Das Land hat im Falle des § 4 Abs. 1 des Gesetzes dem Kreise und der Kreis im Falle des § 4 Abs. 2 des Gesetzes dem Lande eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Die Rechnungsprüfung erfolgt im ersten Fall ausschließlich nach den für die Prüfung der Rechnungen des Landes, im zweiten Fall ausschließlich nach den für die Prüfung der Rechnungen des Kreises geltenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129480

alte Dokumentnummer

N8193512383I

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