TEIL II
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht
§ 17. Schadenersatz
Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) sowie der zum Bau und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage Berechtigte (§§ 7 und 9) haben dem Grundstückseigentümer sowie den an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle Schäden Schadenersatz zu leisten, die ihnen bei dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung oder der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlage an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, es sei denn, daß der Schaden vom Geschädigten schuldhaft verursacht worden ist. Der Schadenersatz ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Gesetzesnummer
10006275
Dokumentnummer
NOR12069184
alte Dokumentnummer
N5196825496L
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