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§ 17 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

TEIL II

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht

§ 17. Schadenersatz

Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) sowie der zum Bau und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage Berechtigte (§§ 7 und 9) haben dem Grundstückseigentümer sowie den an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle Schäden Schadenersatz zu leisten, die ihnen bei dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung oder der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlage an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, es sei denn, daß der Schaden vom Geschädigten schuldhaft verursacht worden ist. Der Schadenersatz ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069184

alte Dokumentnummer

N5196825496L

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