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§ 17 Eich-Zulassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 17

Die Aufhebung einer Zulassung sowie die damit verbundenen Bestimmungen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen, wenn die Zulassung dort kundgemacht worden ist.

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