Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme
§ 17.
(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 13 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Behandlung gemäß § 11 zuzuführen.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß § 11 einer Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 11 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäßAnhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:
- 1. die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen,
- 2. der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie,
- 3. die einer Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch zuzuführenden Massen je Sammel- und Behandlungskategorie,
- 4. der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 und
- 5. das Datum der Abholung.
- Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.
Schlagworte
Sammelsystem, Sammelkategorie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40180447
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