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§ 17 DGVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2014

Ausnahmen

§ 17

Abweichend von den §§ 15 und 16 kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, auf die die Verfahren der §§ 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (§ 1) gestatten.

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