§ 17.
(1) Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Arbeitsverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete oder Vertragsbedienstete des Bundes als Direktor bzw. Direktorin oder stellvertretender Direktor bzw. stellvertretende Direktorin ein Arbeitsverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisse gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Schlagworte
Dienstvertrag
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR40237344
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