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§ 17 BZP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2010

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 17.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. 1. Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1989, und
  2. 2. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. November 1988 über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren, BGBl. Nr. 710/1988.

(3) § 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 459/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR40125754

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