Abgabe von Butterschmalz
§ 17
(1) Hersteller/innen und gewerbliche Erwerber/innen dürfen das Butterschmalz nur für den Direktverbrauch innerhalb der Europäischen Union und nur in den Originalverpackungen abgeben. Der Inhalt der Originalverpackungen darf nicht verändert werden.
(2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Butterschmalz, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist.
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