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§ 17 Bundesämtergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein

§ 17

(1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Raumberg-Gumpenstein, Marktgemeinde Irdning.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Pflanzenbau und Nutztierwissenschaften, biologische Landwirtschaft, Ökologie, Biodiversität, Kulturlandschaft, Boden- und Vegetationskunde, Nutztierhaltung, Tiergesundheit, Tierschutz, Mechanisierung und Arbeits- und Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung auf den Gebieten des Pflanzenbaues und der Nutztierwissenschaften mit besonderer Berücksichtigung der Grünlandwirtschaft einschließlich der Almwirtschaft sowie des Ackerbaues in Bergregionen mit besonderer Betonung des Ackerfutterbaues, der Futterernte und Futterkonservierung, der Fütterung und Haltung von Nutztieren; Ökologie mit besonderer Berücksichtigung der Bewirtschaftung in ihren Auswirkungen auf die Böden, das Wasser, die Luft, die Pflanzenbestände, die Biodiversität und die Tiergesundheit; landwirtschaftliches Bauwesen, Tierschutz, artgemäße Tierhaltung, Beurteilung von Haltungssystemen, Emissionen und Immissionen aus der Nutztierhaltung sowie Verfahrens- und Arbeitstechnik einschließlich der Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft; Monitoring in Erhebungsnetzen hinsichtlich Biodiversität, Ertrags- und Qualitätsveränderungen, Erfassung von Nutzungsverhältnissen hinsichtlich der Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes;
  2. 2. Forschung auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft;
  3. 3. Prüfung von Grundfutter und anderen Futtermitteln, der Werteigenschaften der Böden, der Wirtschaftsdünger, der pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse im Labor, in Gefäß-, Feld- und Tierversuchen, die im Zusammenhang mit anderen an dieser Bundesanstalt durchgeführten Versuchen und Untersuchungen stehen;
  4. 4. Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die Kulturlandschaft wichtigen pflanzlichen und tierischen Genmaterials, Erhaltung der biologischen Vielfalt bei autochthonen Nutztierrassen;
  5. 5. Verknüpfung von Forschungsergebnissen durch Methoden der Geoinformationsverarbeitung zur flächenhaften Darstellung von agrarischen Sachverhalten und Umweltprozessen;
  6. 6. Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Landwirtschaft.

Schlagworte

Bundeslehranstalt, Bodenkunde, Arbeitswirtschaft, Verfahrenstechnik,

Ertragsveränderung, Gefäßversuch, Feldversuch,

Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053929

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