§ 17 BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

§ 17.

(1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3 oder v4 besteht gemäß des § 6 Abs. 3 aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (§ 9 Abs. 1 Z 1) und einer mündlichen ressortinternen Prüfung. Diese umfasst zumindest zwei Bereiche aus dem Fach Konsularwesen.

(2) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in § 17 Abs. 1 genannten Prüfungsteile bestanden wurden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277671

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