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§ 17 Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2017

Dauerleihgaben der Bibliothek

§ 17.

(1) Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 16 Abs. 1.

(2) Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196230

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