Nähere Bestimmungen für die Beurteilung und die Risikoabschätzung von Altablagerungen und Altstandorten
§ 17.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 4, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen:
- 1. nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist (§ 14 Abs. 4), insbesondere Richtwerte für Schadstoffe,
- 2. nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht (§ 14 Abs. 7 und 8),
- 3. nähere Bestimmungen zur Risikoabschätzung (§ 16 Abs. 1),
- 4. nähere Bestimmungen für die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) (§ 23 Abs. 2).
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40261240
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