vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Analyse der Proben und Benachrichtigung der Sportlerin bzw. des Sportlers

§ 17.

(1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert oder anerkannt sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ werden pseudonymisierte Probennummern zugeteilt, mit welcher sie dem Labor zugeleitet werden. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit, die die von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors anzuwenden haben, zu analysieren und dokumentieren sind. Dies gilt insbesondere auch für weiterführende Analysen aufgrund von auffälligen Analyseergebnissen.

(2) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt oder noch ausständig ist, auf eine solche ein Anspruch besteht oder offensichtlich keine Abweichung entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt oder es sonst offensichtlich ist, dass das abweichende Analyseergebnis aus einer Einnahme der verbotenen Substanz, die im konkreten Fall jedoch nicht verboten ist, resultiert. Wurde ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 12 zu entscheiden. Liegt keiner dieser Gründe vor oder ist die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der Ansicht, dass eine Sportlerin bzw. ein Sportler oder eine sonstige Person einen sonstigen, nicht-analytischen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen hat, hat sie die Sportlerin bzw. den Sportler oder die sonstige Person unverzüglich nachweislich über diese Tatsache zu informieren und dieser oder diesem die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Verlangt die Sportlerin bzw. der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug der Sportlerin bzw. dem Sportler bekannt zu geben und dieser oder diesem eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

(4) Jede Mitteilung an die Sportlerin bzw. den Sportler oder eine sonstige Person gemäß dieser Bestimmung wird gleichzeitig von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung an die nationale Anti-Doping-Organisation der Sportlerin bzw. des Sportlers oder der sonstigen Person, den internationalen Sportfachverband und an die WADA übermittelt sowie unverzüglich an das Meldesystem gemäß § 2 Z 20 gemeldet.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229466

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)