Holzankauf in Bausch und Bogen
§ 177.
(1) Verträge mit Waldeigentümern über Holzankauf in Bausch und Bogen (Überhappsverträge) im Hochwald sind verboten.
(2) Entgegen dem Verbot des Abs. 1 geschlossene Verträge sind rechtsunwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132308
alte Dokumentnummer
N8197522539L
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