§ 176.
(1) Für Patentanmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 94 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 95 Abs. 2, § 132 Abs. 1, 3 und 4, § 168 Abs. 1, 2 und 3 erster, vierter und fünfter Satz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 liegt, ist § 166 Abs. 2 bis 10 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40059546
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