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§ 175 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

§ 175.

Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 156 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 173, für die nicht schon ein Ersatzanspruch gemäß § 174 oder gegenüber einem sonstigen Träger der Krankenversicherung bzw. gegenüber einem Träger der Unfallversicherung besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 156 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40264428

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