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§ 174 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

III. ABSCHNITT

Maschinentagebuch Inhalt

§ 174.

In das Maschinentagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 20 mindestens einzutragen

  1. 1. vor Verwendung eines neuen Maschinentagebuches
  1. a) der Name des Schiffes,
  2. b) der Name des Kapitäns,
  3. c) der Name des leitenden Ingenieurs,
  4. d) der Beginn des Eintragungszeitraumes,
  5. e) Angaben über die Hauptmaschinen- und Hilfsmaschinen-Anlage;
  1. 2. stündlich
  1. a) wenn Maschinenpersonal im Maschinenraum Dienst versieht, die Temperatur im Maschinenraum an der Arbeitsstelle und in Kopfhöhe der Maschinisten,
  2. b) Schraubenumdrehungen pro Minute;
  1. 3. von Wache zu Wache Angaben über
  1. a) Temperatur und Druck von Schmier- und Getriebeöl,
  2. b) Temperatur und Druck von Kühlwasser,
  3. c) Temperatur des Seewassers,
  4. d) Abgastemperatur von Turbo-Gebläse und Auspuff;
  1. 4. täglich
  1. a) Betriebszeiten der Haupt- und Hilfsmaschinen,
  2. b) Brennstoffvorrat,
  3. c) Brennstoffverbrauch;
  1. 5. im eintretenden Falle
  1. a) Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Stillegung der Maschine,
  2. b) sämtliche größeren Arbeiten, welche zur Wartung oder zur Reparatur der Maschine während der Reise vorgenommen werden,
  3. c) Änderungen und Unterbrechungen des Ganges der Maschine während der Fahrt; soweit durch Umstände (zB Revierfahrt) eine genaue Eintragung ausgeschlossen ist, wenigstens allgemeine Vermerke über das Manövrieren mit der Maschine,
  4. d) sämtliche Maschinenhavarien,
  5. e) Einnehmen und Auspumpen von Wasserballast.

Schlagworte

Schmieröl, Hauptmaschine

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149085

alte Dokumentnummer

N9198151129J

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