Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
§ 173.
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274089
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