12. Teil
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 172.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)