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§ 171a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Übertritt in den Ruhestand

§ 171a.

Der Universitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

Schlagworte

Hochschuldozent, Dozent

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117292

alte Dokumentnummer

N6199960470L

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