Aufgaben der Behörden
§ 171.
(1) Die Behörden haben insbesondere
- a) die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht) zu vollziehen,
- b) Gutachten nach Maßgabe des § 173 zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen,
- c) die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten,
- d) bei der forstlichen Förderung mitzuwirken und
- e) den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln,
- f) Waldpädagogik und forstliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreuen.
(2) Die Behörden haben anläßlich der Durchführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu führen.
(3) Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sowie für statistische Angaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die Art und Form der im Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40029369
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