IX. Hauptstück
Zuständigkeit der Behörden
I. Abschnitt
§ 170
Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.
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