Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden
§ 16a
(1) Der im § 6 Abs. 2 und im § 14 Abs. 1 genannte Anzeiger führt die Bezeichnung „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden“. Er ist von einem geeigneten, vom Bundesminister für Justiz durch Vertrag zu bestellenden Unternehmer herauszugeben. Der Bundesminister für Justiz hat durch die jährliche Einholung von Berichten den gesetzgemäßen Ablauf der Herausgabe zu überwachen.
(2) Durch Verordnung sind festzulegen
- 1. die Art der Herausgabe, der Aufbau und der Inhalt des Anzeigers, die Art der Kundmachungen und der Bekanntmachungen sowie die Voraussetzungen für den Entfall der Einschaltungen, das Erscheinen des Anzeigers in regelmäßigen Zeitabschnitten; dabei ist darauf zu achten, daß sich die Personen und die Behörden, für die eine solche Verlautbarung von Bedeutung ist, schnell, einfach und verläßlich einen Überblick über die noch aufrechten Verlautbarungen verschaffen können, und daß dies möglichst sparsam erreicht wird;
- 2. die Pflicht des Herausgebers zur Auskunfterteilung und zur unentgeltlichen Überlassung des Anzeigers an die beteiligten Gerichte und Sicherheitsbehörden und
- 3. das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung des Ediktes oder der Verlustanzeige in dem Anzeiger zusteht. Dieses Entgelt ist nach dem Wert der den Gegenstand der Einschaltungen bildenden Urkunden in einem Hundertsatz festzusetzen; für die einzelne Urkunde kann dabei ein Mindestentgelt vorgesehen werden. Bei der Festsetzung des Hundertsatzes und des Mindestentgeltes sind die Kosten der Herausgabe und die mit dieser verbundenen Verkaufs- und sonstigen Einnahmen zu berücksichtigen. Als Wert des Gegenstandes der Einschaltung ist der letzte Börsekurswert der Urkunde, wenn ein solcher nicht besteht, ihr Nennwert, mangels auch eines solchen, ihr Ausgabepreis maßgebend. Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die mit der Haupturkunde zugleich aufgeboten werden, bleiben bei der Berechnung des Entgelts außer Betracht; werden solche Scheine allein aufgeboten, so ist ihr letzter Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht, ihr Nennwert maßgebend; mangels auch eines solchen ist anzunehmen, daß der nach dem vorangehenden Satz zu berechnende Wert der Haupturkunde jährlich mit 5 vom Hundert verzinst wird.
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