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§ 16 WGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1987

VII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 340/1987, zu den §§ 15 und 20, BGBl. Nr. 139/1979)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 340/1987, zu den §§ 15 und 20, BGBl. Nr. 139/1979)

§ 16

(Anm.: Abs. 1 betrifft andere Rechtsvorschriften)

(2) § 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. § 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist.

(3) Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf § 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.

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