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§ 16 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

4. Abschnitt

Abwahl und Neuwahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters im Schulgemeinschaftsausschuß Abwahlantrag

§ 16

Ein Antrag auf Abwahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters im Schulgemeinschaftsausschuß ist schriftlich gemäß § 59a Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes beim Schulleiter einzubringen und von mindestens einem Drittel der jeweils zur Wahl Berechtigten zu unterschreiben.

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