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§ 16 Verwaltergesetz 1952

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1953

§ 16.

Natürliche Personen können zu öffentlichen Verwaltern nur dann bestellt werden, wenn sie

  1. a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  2. b) das 24. Lebensjahr vollendet haben,
  3. c) unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit und auch im übrigen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte bieten und
  4. d) die Voraussetzung zur Führung der ihnen anvertrauten Unternehmungen unter Rücksichtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004682

alte Dokumentnummer

N11953124210

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