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§ 16 Verteilungsgesetz Finnland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

§ 16.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Finanzlandesdirektion anweisen, noch vor Erstellung des Verteilungsplanes in allen Fällen, in denen ein Verlust festgestellt worden ist, Beträge bis zur Hälfte des festgestellten Verlustes als Vorschuß auf die Entschädigung flüssigzumachen.

(2) Die Finanzlandesdirektion hat in jedem Einzelfall geleistete Beträge der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010359

Dokumentnummer

NOR40208692

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