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§ 16 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 16.

(1) Unbeschadet Art. 15 OCR hat der Betriebsinhaber beziehungsweise der Unternehmer, der Heimtiereigentümer, der ermächtigte Tierarzt oder die ermächtigte Tierärztin im Sinne des § 26 sowie der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer bei amtlichen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß diesem Bundesgesetz dafür zu sorgen, dass

  1. 1. den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren und Gegenständen gewährt wird,
  2. 2. den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und
  3. 3. alle festgestellten Mängel und Missstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.

(2) Kann ein für eine Stichprobenkontrolle ausgewählter Betrieb nicht beprobt werden, weil den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, ist der Betrieb bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes für den Tierverkehr zu sperren.

Schlagworte

Duldungspflicht, Arbeitszeit, Betriebszeit

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262102

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