§ 16
(1) Die Prüfungskommission für die Abnahme der Triebfahrzeugführerprüfung setzt sich aus jeweils einem Prüfungskommissär für die technische Teilprüfung, für die betriebliche Teilprüfung und für die praktische Teilprüfung (Prüfungsfahrt) zusammen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 dritter Satz kann die Anzahl der Prüfungskommissäre auf zwei verringert werden. In diesem Fall sollten entweder die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 3 oder die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 2 und 3 von einem Prüfungskommissär abgenommen werden.
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