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§ 16 SchiffAV-See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2017

Zweigunternehmen und Subunternehmen

§ 16.

(1) Vergibt die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an ein Zweig- oder an ein Subunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass das Zweig- oder das Subunternehmen die Anforderungen des Anhanges III der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt, und die Behörde zu unterrichten.

(2) Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von einem Zweig- oder einem Subunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo dieses niedergelassen ist.

(3) Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an ein Zweig- oder ein Subunternehmen vergeben werden.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Zweig- oder des Subunternehmens und die ausgeführten Arbeiten für die Behörde bereit.

Schlagworte

Zweigunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198903

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