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§ 16 RnV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2020

Radonschutzunterweisungen

§ 16.

(1)  Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich vor Aufnahme ihrer Betätigung und danach mindestens einmal jährlich über Folgendes unterwiesen werden:

  1. 1. die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
  2. 2. die am Arbeitsplatz zu erwartende Exposition,
  3. 3. die erforderlichen Radonschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln am Arbeitsplatz sowie
  4. 4. Meldepflichten an die verantwortliche Person oder die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten betreffend Ereignisse und Mängel im Schutz vor Radon.

(2)  Die verantwortliche Person hat den Inhalt der Unterweisungen den betroffenen Arbeitskräften in schriftlicher Form zugänglich zu machen.

(3)  Die verantwortliche Person hat die Nachweise über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227260

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