vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Meldung der durchgeführten Verbringung

§ 16.

Der Besitzer hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei er die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die die Beförderung erfolgt ist. Dieser Meldung hat er eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers anzuschließen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. In dieser Erklärung ist auch die Eingangsgrenzübergangsstelle des Drittlandes anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224977

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)