Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet
§ 16.
(1) Organe ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.
(2) Dem Leisten von Amtshilfe (§ 3) ist gegenüber dem Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Sicherheitsbehörden darauf hin zu wirken, daß ein Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Sicherheitsbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.
(3) Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR12066134
alte Dokumentnummer
N4199748188L
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