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§ 16 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Sammelquoten

§ 16.

Die zentrale Stelle hat sicherzustellen, dass

  1. 1. ab 2025 jeweils zumindest 80 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall und
  2. 2. ab 2027 jeweils zumindest 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255788

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