Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes
§ 16.
(1) Die Cybersicherheitsbehörde hat die Aufgaben für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes wahrzunehmen.
(2) Zu diesem Zweck hat die Cybersicherheitsbehörde Kapazitäten, Mittel und Verfahren, die im Fall eines Cybersicherheitsvorfalls großen Ausmaßes eingesetzt werden können, zu ermitteln. Dabei hat sie das Lagebild, welches im Rahmen der Koordinierungsstrukturen (§§ 13 und 14) erstellt und aktualisiert wird, zu berücksichtigen.
(3) Die Cybersicherheitsbehörde hat einen nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes zu verabschieden und diesen der CSS zur Berücksichtigung in der zu erstellenden nationalen Cybersicherheitsstrategie gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 zu übermitteln. In diesem Plan wird insbesondere Folgendes beschrieben:
- 1. die Ziele der nationalen Vorsorgemaßnahmen und -tätigkeiten;
- 2. die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden im Rahmen des Managements von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes;
- 3. die Verfahren für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes, einschließlich deren Integration in den nationalen Rahmen für das allgemeine Krisenmanagement und der Kanäle für den Informationsaustausch;
- 4. die nationalen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;
- 5. die einschlägigen öffentlichen und privaten Interessenträger und die betroffene Infrastruktur;
- 6. die zwischen den einschlägigen nationalen Behörden und Stellen vereinbarten nationalen Verfahren und Regelungen, die gewährleisten sollen, dass sich die Republik Österreich wirksam am koordinierten Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes auf Ebene der Europäischen Union beteiligen und dieses unterstützen kann.
(4) Die Cybersicherheitsbehörde übermittelt die einschlägigen Informationen über den gemäß Abs. 3 erstellten Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes sowohl an die Europäische Kommission als auch an das EU‑CyCLONe. Davon sind jedoch jene Bereiche auszunehmen, deren Verbreitung die nationale Sicherheit gefährden könnte.
Schlagworte
Vorsorgetätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273877
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